eve risk GmbH
Handlungs-anweisungen
Wir erfassen die relevanten Informationen aus Schutzkonzepten und analysieren die Prozessen des Regelbetriebs, um daraus arbeitsplatzspezifische Handlungsanweisungen zu entwickeln.

Handlungsanweisungen: Leitfaden für den Regelbetrieb auch in Krisen

Unterweisung meint Verantwortung und Verpflichtung
Die Unterweisung soll sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten im Sinne des Arbeitsschutzes erzielen. Sie soll fortwährend Erreichtes sichern, indem die Verhältnisse bewertet und verbessert werden. Die Verpflichtung zur Unterweisung ergibt sich aus § 12 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung). Die Unterweisung wird hier als eine ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung beschrieben. Das Betriebsverfassungsgesetz spricht davon, dass die Arbeitgeber*innen die Arbeitnehmer über deren Aufgaben und Verantwortungen sowie über die Art ihrer Tätigkeiten und ihrer Einordnungen in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten haben (§ 81 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz). An dieser Stelle ist also nicht ausdrücklich von Gefährdungen die Rede.
Gefährdungsbeurteilung = Unterweisung?
Von der Unterweisung zur Handlungsanweisung


Die Handlungsanweisung soll:
- Auf die Befähigung der zu unterweisenden hin ausgerichtet sein (§ 7 ArbSchG Arbeitsschutzgesetz) bzw. angepasst an deren körperlicher Eignung wie z.B. nach § 4 LasthandhabV (Lasthandhabungsverordnung),
- Für Sicherheitsfragen sensibilisieren und zur Umsetzung von Schutzmaßnahem, auch wenn sie lästig sind, motivieren,
- Wachrütteln bei wiederkehrenden Tätigkeiten und Arbeitsroutinen,
- Selbstverantwortung als eine Pflicht des Arbeitnehmers stärken,
- Transparenz schaffen, um personenabhängig eine sicheres Verhalten bei allen Tätigkeiten und an allen Arbeitsplätzen zu erreichen und
- Prävention fördern durch eine vorausschauende, sicherheitsorientierte Planung von Abläufen.
Eine Unterweisung ist notwendig:
- Vor Aufnahme der Tätigkeit oder neuer Aufgaben (Erstunterweisung)
- Bei Veränderung innerhalb der Aufgabenbereiche (Wiederholungsunterweisung)
- Nach Einrichtung einer Arbeits-, Veranstaltungs- oder Produktionsstätte (Anlassunterweisung)
- Bei Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Arbeitsstoffe oder Verfahren (Anlassunterweisung)
- Nach Unfällen (Anlassunterweisung)
- Durch eine ergänzende Unterweisung am Veranstaltungs- oder Produktionsort. Diese Unterweisung berücksichtigt die zusätzlichen Gefährdungen, die sich durch die Umgebung, die eingesetzte Technik und die Abläufe der Veranstaltung oder Produktion ergeben können (Wiederholungsunterweisung)
- Allgemeine Unterweisung mindestens einmal jährlich (Wiederholungsunterweisung)
Handlungsanweisungen für Veranstaltungsstätten

- Über vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung zu informieren.
- Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen zu nennen
- Maßnahmen bei Betriebsstörungen, bei Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen aufzuführen.